Stadtschulpflegschaft Niederkassel

Zusammenschluss der Schulpflegschaften aller Niederkasseler Schulen
Aktuelles auch auf Facebook: https://www.facebook.com/StadtSPNDK

Lernen Sie uns kennen

Unser Team

Die Stadtschulpflegschaft setzt sich aus den Vorständen der einzelnen Schulpflegschaften oder durch diese entsandte Delegierte zusammen. Vertreten nach außen wird die Stadtschulpflegschaft durch die Vorsitzende Jennifer Schäfer-Kranz und die stellvertrende Vorsitzende Eva Ülpenich.

Unsere Werte

Die Stadtschulpflegschaft Niederkassel ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

Unser Projekt

Die Stadtschulpflegschaft unterstützt die Anliegen der Schulpflegschaften gegenüber dem Schulträger und den kommunal Verantwortlichen für Bildung in Politik und Verwaltung. 

Unsere Geschichte

Jeder fängt mal klein an - so wie wir. Aus den einzelnen Schulpflegschaften entstanden bereits in der Vergangenheit häufiger Kooperationen zu einzelnen Themen.

Aus Gemeinsamkeiten der Themen und dem Wunsch auch direkt und sachbezogen an den Steuerungsprozessen der kommunalen Verwaltung und Politik mitgestalten zu können entstand der Gründungsgedanke zur Stadtschulpflegschaft.

Die Stadtschulpflegschaft Niederkassel wird durch die Schulpflegschaften folgender Schulen gebildet:
 
Katholische Grundschule Mondorf,
Rheidter-Werth-Schule,
Gemeinschaftsgrundschule Niederkassel,
Drei-Linden-Schule,
Katholische Grundschule Lülsdorf,
Laurentius Schule,
Alfred‑Delp-Realschule,
Gesamtschule Niederkassel,
Kopernikus-Gymnasium 

Satzung

Satzung der Stadtschulpflegschaft Niederkassel [Stand: 22.06.2024]

§ 1   Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Die Stadtschulpflegschaft Niederkassel ist die freiwillige Vereinigung der Schulpflegschaften Niederkasseler Schulen auf der Basis des § 72 Absatz 4 des Schulgesetztes NRW. Sie führt den Namen „Stadtschulpflegschaft Niederkassel“.

(2) Die Stadtschulpflegschaft Niederkassel hat ihren Sitz in Niederkassel. Ihre Anschrift ist diejenige der oder des jeweiligen Vorsitzenden.

(3) Die Stadtschulpflegschaft setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden sowie deren Vertreter/innen der einzelnen Niederkasseler Schulpflegschaften. Sollte nicht die ganze Anzahl der Vertreter/innen gem. § 72 Abs. 1 des Schulgesetzes NRW gewählt sein, dann können die offenen Stellen durch hierfür gewählte Delegierte der jeweiligen Schulpflegschaften ergänzt werden.

§ 2   Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Die Stadtschulpflegschaft unterstützt die Anliegen der Schulpflegschaften gegenüber dem Schulträger und den kommunal Verantwortlichen für Bildung in Politik und Verwaltung. Der Zweck der Stadtschulpflegschaft Niederkassel ist insbesondere:

a. Unterstützung und Stärkung der Schulpflegschaften bei der Ausübung der verfassungsgemäßen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und beim Schulträger.

b. Organisation von gemeinsamen Informationsveranstaltungen und das Ermöglichen von Erfahrungsaustausch.

c. Vertretung der Stadtschulpflegschaft in den dafür vorgesehenen Ausschüssen der Stadt Niederkassel und weiteren kommunalen Steuerungsgruppen.

d. Vertretung der Stadtschulpflegschaft in übergeordneten Gremien auf Landesebene oder auch in Zusammenschlüssen mit Kreis- oder Stadt-schulpflegschaften.


(2) Die Stadtschulpflegschaft Niederkassel ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Das Organ der Stadtschulpflegschaft ist die Delegiertenversammlung. Diese wird durch den Vorstand vertreten.

§ 3   Mitgliedschaft / Delegiertenversammlung

(1) Mitglieder der Stadtschulpflegschaft sind die gemäß Schulgesetz gewählten
Vorsitzenden der Schulpflegschaften sowie deren Vertreter oder die von der
Schulpflegschaft hierzu entsandten Delegierten.

(2) Die Mitgliedschaft wird aktiviert durch Teilnahme an den Sitzungen der Stadtschulpflegschaft (Delegiertenversammlung).

(3) Sofern es zu Abstimmungen oder Wahlen kommt, entfallen auf die Schulformen
Förderschule, Realschule, Gesamtschule sowie Gymnasium je eine Stimme, auf die
Schulform Grundschule zwei Stimmen. Stimmberechtigt sind grundsätzlich die
jeweiligen Schulpflegschaftsvorsitzenden, bei den Grundschulen zwei vorher zu
benennende Delegierte der Schulform. Das Stimmrecht kann durch schriftliche
Erklärung übertragen werden.

(4) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
stimmberechtigen Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung
wiederholt. Kommt auch dann keine einfache Mehrheit zustande, ist der Antrag
abgelehnt.

(5) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung wird ein Protokoll in schriftlicher
Form geführt.

(6) Gäste, z.B. Vertreter des Schulträgers, dürfen auf vorherige Beantragung hin,
beratend an den Versammlungen teilnehmen.

(7) Die Delegiertenversammlung tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im
Schulhalbjahr zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der
Delegierten es verlangt. Sitzungen können auch digital stattfinden. Die Einladungen zur
Delegiertenversammlung sollten in der Regel 14 Tage vor dem Termin versendet
werden.

(8) Die Delegiertenversammlung kann eine Person, die selbst nicht Mitglied der Stadtschulpflegschaft Niederkassel sein muss, als Berater/-in wählen. Diese Person unterstützt bei Bedarf die Arbeit des Vorstands und wird für die Dauer eines Schuljahres gewählt.

§ 4   Vorstand

(1) Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand der Stadtschulpflegschaft. Der
Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und einem/-r Stellvertreter/
Stellvertreterin. Die Wahl des Vorstands erfolgt für ein Schuljahr. Wiederwahl ist
möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Neuwahlen sind im Anschluss an die Wahlen der Schulpflegschaften der
Mitgliedsschulen, jedoch spätestens 10 Wochen nach Beginn eines neuen Schuljahres,
durchzuführen.

(3) Neuwahlen oder Ergänzungswahlen sind nach Mandatsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes zeitnah vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn dies durch 2/3 der Mitglieder der Stadtschulpflegschaft beantragt wird.

(4) Der Vorstand beruft und leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung.

(5) Der Vorstand fertigt über die Beschlüsse ein schriftliches Protokoll an und führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus.

(6) Der Vorstand ist das Verbindungsglied und der Ansprechpartner für die Ver-waltung, Politik und sonstigen Gremien.

(7) Die Vorsitzende / der Vorsitzende vertritt die Stadtschulpflegschaft im Ausschuss für Schule, Kultur, Sport und Soziales und in anderen, für die Beteiligung vorgesehenen, Gremien des Rates der Stadt Niederkassel. Für den Fall ihrer / seiner Verhinderung, vertritt sie / ihn der/die Stellvertreter/in.

§ 5   Auflösung der Stadtschulpflegschaft

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Ein Vorschlag auf Auflösung der Stadtschulpflegschaft Niederkassel muss von mindestens 1/3 der Delegierten unterzeichnet sein. Ein solcher Antrag ist umgehend allen stimmberechtigten Delegierten bekannt zu geben.

§ 6   Sonstiges

(1) Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, orientiert sich die Stadtschulpflegschaft im Rahmen Ihrer Aktivitäten an den Vorschriften des Schulgesetzes von NRW bzw. den Empfehlungen des Schulministerium NRW sowie denen des BGB.

(2) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Delegiertenversammlung am 09.02.2023 in Kraft. Sie wird auf der Website der Stadtschulpflegschaft Niederkassel veröffentlicht.

Änderung der Satzung:
09.02.2023 Inkrafttreten
22.06.2024 Ergänzung § 3 (8)